Rz. 10

§ 28a ErbStG findet Anwendung im oberen Bereich der Abschmelzungszone zwischen 26 Mio. EUR und 90 Mio. EUR bzw. oberhalb der Abschmelzungshöchstgrenze (s. § 13c Rn. 4 ff.). Hier kann nur die sog. Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG zu einer nennenswerten Verschonung des übertragenen Vermögens führen (zum Anwendungsbereich in dieser Definition vgl. Reich, DStR 2016, 2447, 2449). Allerdings ist im Einzelfall stets genau zu prüfen, ob ein Erlass nach § 28a ErbStG beantragt werden sollte (vgl. Überlegungen von Korezkij, DStR 2017, 189, 192).

 

Rz. 11

Die Prüfschwelle für die Anwendung der Verschonungsbedarfsprüfung stellt nicht auf die Größe des Unternehmens ab, sondern bemisst sich allein an dem Wert des im konkreten Fall übergangenen begünstigten Vermögens (= Anteils am BV).

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