Rz. 8

Der Erwerber (bei einer Zweckzuwendung nach § 8 ErbStG auch der Beschwerte) ist innerhalb von drei Monaten nach Kenntnisnahme seines Erwerbs verpflichtet, dem zuständigen FA diesen schriftlich mitzuteilen (s. R E 30 ErbStR). Dies gilt sowohl für Erwerbe v.T.w. als auch für Zuwendungen unter Lebenden.

2.1 Erwerber

 

Rz. 9

Ein Erwerber kann nicht nur eine natürliche Person, sondern auch eine juristische Person z. B. eine Gebietskörperschaft oder ein Verein sein. Bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden (§ 8 ErbStG), die nicht namentlich bestimmbaren Personen zugutekommt, ist der mit der Verpflichtung Beschwerte Anzeigepflichtiger. Es ist nicht erforderlich für das Bestehen der Verpflichtung, dass sich der Erwerber seiner Anzeigepflicht bewusst ist. Nicht geklärt ist die Anzeigepflicht in Fällen des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG, womit nach Ansicht der FinVerw Werterhöhungen in KapG-Anteilen, die auf Leistungen anderer beruhen, besteuert werden. Zuwendungsempfänger sind die beteiligten natürlichen Personen oder Stiftungen als die letztendlich Begünstigten. Damit dürfte die in den Vorgang einbezogene KapG bzw. deren Geschäftsführer keine eigene Anzeigepflicht als Organ der Gesellschaft nach § 30 ErbStG oder gar als Vermögensverwahrer gem. § 33 ErbStG treffen (s. Stein in Rübenstahl/Idler, Tax Compliance, Kapitel 29).

 

Rz. 10

Auch gesetzliche Vertreter, Vermögensverwalter oder Verfügungsberechtigte des Erwerbers sind entsprechend §§ 31, 35 AO anzeigepflichtig, ein Bevollmächtigter (§ 80 AO) jedoch nur bei gleichzeitiger Verfügungsberechtigung. Testamentsvollstrecker gehören nicht zum anzeigepflichtigen Personenkreis (s. Siebert, ZEV 2010, 121; BFH vom 11.05.2012, BFH/NV 2012, 1455), sie sind nur zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet (s. § 32 Rn. 1 ff.).

 

Rz. 11

Bei mehreren Erwerbern (wie z. B. bei einer Erbengemeinschaft) ist jeder einzelne Erwerber selbst für seinen Erwerbsfall anzeigepflichtig (vgl. Pahlke in F/P/W, § 30 Rn. 20). Nur wenn einer der Erwerber den gesamten Erwerb mit allen notwendigen Angaben angezeigt und die anderen Erwerber davon positive Kenntnis haben, sollen Letztere befreit sein. Gleiches gilt wohl auch für einen Pflichtteilsberechtigten, wenn der Erbe bei dessen eigener Anzeige den diesen belastenden, weil geltend gemachten, Pflichtteil mit angezeigt hat.

 

Rz. 12–15

vorläufig frei

2.2 Erwerb

 

Rz. 16

Entsprechend dem Gesetzeswortlaut muss jeder – bereits eingetretene – Erwerb angezeigt werden. Stringent ausgelegt bedeutet dies auch jedes Geburtstagsgeschenk oder beispielsweise der Taschengeldzuschuss der Großeltern. Die Masse der Erwerbe wird jedoch infolge der hohen (persönlichen) Freibeträge (§§ 13, 16 ErbStG) sowieso von einer Steuerfestsetzung verschont bleiben. Daher wird unter Hinweis auf BFH-Rechtsprechung aus dem Jahr 1958 (BFH vom 11.06.1958, BStBl III 1958, 339) von einem Entfallen der Anzeigepflicht ausgegangen, wenn eindeutig und klar erkennbar ist, dass keine Steuerpflicht entsteht (s. Kien-Hümbert in M/W, § 30 Rn. 3).

 

Rz. 17

Gleichwohl ist diese Beurteilung in die alleinige Entscheidungskompetenz der FinBeh gestellt, die die Steuerpflicht zu überprüfen haben und daher von einem möglichen steuerbaren Vorgang Kenntnis erhalten müssen. Ausnahmen sind für Erwerbe möglich, bei denen das Fehlen einer Steuererklärungspflicht eindeutig und klar feststeht (wie z. B. beim Gelegenheitsgeschenk). Dies gilt auch im Hinblick auf eine ansonsten erschwerte Zusammenrechnung mit weiteren Erwerben nach § 14 ErbStG. Jedoch müssen nach Abs. 4 Nr. 6 (s. Rn. 68) in der Vergangenheit erfolgte Vorerwerbe beim jetzt anzuzeigenden Letzterwerb mit angezeigt werden.

 

Rz. 18

Ein steuerlich unbeachtliches Schenkungsversprechen, das mangels Vollzug noch keine steuerbare Schenkung auslöst, ist kein anzeigepflichtiger Erwerb i. S. d. § 30 ErbStG, erst die tatsächliche erfolgte Umsetzung.

 

Rz. 19–23

vorläufig frei

2.3 Kenntnis und Dreimonatsfrist

 

Rz. 24

Ausschlaggebend für das Auslösen der Anzeigepflicht ist die positive Kenntnis des Verpflichteten über den Erwerb. Mutmaßungen über einen möglichen Erwerb oder gar völlige Unkenntnis (wie z. B. bei einem verschollenen Erben) reichen nicht aus. Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis hat der Verpflichtete drei Monate Zeit, seine Anzeige zu formulieren (s. Rn. 36) und beim zuständigen FA (s. Rn. 31) einzureichen. Verstreicht diese Frist ungenutzt, ist er dennoch nicht davon befreit. I.d.R geht die Pflicht bei Ableben des Erwerbers auch auf dessen Erben über. In der Praxis wird die endgültige Kenntnis über die eigene Erwerberstellung spätestens mit der Testamentseröffnung oder der Erteilung eines Erbscheins gewonnen werden können, jedoch wohl nicht bei den das mögliche Erbrecht beeinträchtigenden Ansprüchen gegen den Verpflichteten (z. B. Erbunwürdigkeit, anders lautende letztwillige Verfügungen des EL). Der Steuerentstehung entgegenstehende aufschiebende Bedingungen lösen – zunächst – keine Anzeigepflicht aus (und Letztere ist ggf. in den Fällen des Abs. 3 auch bei einer aufschiebenden Bedingung ersatzlos entfallen, die FinVerw hat entsprec...

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