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Schenkungsteuererklärung ab dem 1.7.2016 / 2 Anzeigepflicht

Christoph Wenhardt
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Anzeigepflichtig ist dabei vom Erwerber (Beschenkter) jeder der Schenkungsteuer unterliegende Erwerb. Anzeigefrist ist ein Zeitraum von 3 Monaten ab erlangter Kenntnis von dem Anfall. Die Schenkung ist bei dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei einer Zweckzuwendung gilt Vorgenanntes für die beschwerte Person. Zuständig ist i. d. R. das Erbschaftsteuer-Finanzamt, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige (Schenker) seinen Wohnsitz hat. Ist die Anzeigefrist bereits abgelaufen, bleibt die Verpflichtung zur Anzeige bestehen. Darüber hinaus ist auch der Schenker zur Anzeige verpflichtet. Die Anzeige soll folgende Angaben enthalten:

  1. Vorname und Familienname, Identifikationsnummer[1], Beruf, Wohnung des Schenkers und des Erwerbers;
  2. Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung;
  3. Gegenstand und Wert des Erwerbs;
  4. Rechtsgrund des Erwerbs;
  5. persönliches Verhältnis des Erwerbers zum Schenker (Verwandtschaft, Schwägerschaft, Dienstverhältnis);
  6. frühere Zuwendungen des Erblassers an den Erwerber nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendungen.

Die Anzeige kann dabei in einfacher Schriftform erfolgen.[2]

Keine Anzeige ist dagegen erforderlich, wenn eine Schenkung unter Lebenden oder eine Zweckzuwendung gerichtlich oder notariell beurkundet ist.[3]

Hierbei haben Notare auch Anzeigepflichten. Dies gilt auch dann, wenn nur eine Vermutung für eine freigebige Zuwendung besteht. Dies kann z. B. der Fall sein:[4]

  1. bei Grundstücksüberlassungsverträgen oder bei der Übertragung sonstiger Vermögensgegenstände zwischen Eheleuten, eingetragenen Lebenspartnern, Eltern und Kindern oder sonstigen nahen Angehörigen. Z. B. bei Teilschenkungen in der Form von Veräußerungsverträgen, wenn das Entgelt unter dem Verkehrswert des veräußerten Gegenstandes liegt oder als Gegenleis...

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