Rz. 166

§ 13 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG beinhaltet eine Steuerbefreiung für diverse gesetzliche Ansprüche. Allen gemeinsam ist, dass nur der persönliche Anspruch des Erwerbers selbst befreit ist; somit nicht eine eventuelle Weitergabe/-vererbung eines bereits festgesetzten Zahlungsanspruchs, einer bereits ausgezahlten Geldsumme oder einer Hingabe an Erfüllungs statt.

 
Praxis-Beispiel

Erblasser E hat zu Lebzeiten eine Leistung nach dem Häftlingshilfegesetz i. H. v. 50.000 EUR zugesprochen bekommen, die erst einen Monat nach seinem Ableben überwiesen wurde. Alleinerbe ist der Sohn S, der Nachlass besteht aus Grundbesitz mit einem Steuerwert von 500.000 EUR und dem vorgenannten Leistungsanspruch.

Lösung:

Der Nachlass ist – vorbehaltlich des persönlichen Freibetrags und anderer Befreiungsnormen – i. H. v. 550.000 EUR zu versteuern. Die Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG ist auf den Erwerb des S nicht anwendbar.

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