Rz. 7

Die Bewertung von Nutzungen/Leistungen ist nicht nur i. R.d. Erbschaft- und Schenkungsteuer, sondern auch für anderen Steuerarten von Bedeutung (§ 1 Abs. 1 BewG), z. B.

  • Grunderwerbsteuer:

    Kaufpreisermittlung beim Hausverkauf auf Rentenbasis;

  • Einkommensteuer:

    Bestimmung von Anschaffungskosten eines vermieteten Grundstücks, wenn sich der Veräußerer an einer Wohnung den Nießbrauch vorbehalten hat;

  • Einkommensteuer:

    Bestimmung von Anschaffungskosten der einzelnen Bilanzpositionen i. R. einer Betriebsveräußerung gegen Rentenzahlungen;

  • Umsatzsteuer:

    Bestimmung des Entgelts bei Verkauf eines zum Unternehmensvermögen gehörenden Gegenstands auf Rentenbasis.

 

Rz. 8

Die Bewertungsvorschriften sind in den §§ 14 bis 16 BewG enthalten. Dabei gilt die Formel:

Jahreswert × Vervielfältiger = Kapitalwert

Der sich nach § 14 BewG ergebende Kapitalwert ist kein gemeiner Wert (Verkehrswert) i. S. d. BGB, sondern ein "reiner Steuerwert" (so z. B. BFH vom 15.06.1956, BStBl III 1956, 252 und BFH vom 17.10.2001, BStBl II 2002 II, 25). Muss z. B. ein lebenslanges Nießbrauchsrecht i. R.d. § 198 BewG i. V. m. § 199 Abs. 1 BauGB (Öffnungsklausel) in einem Sachverständigengutachten berücksichtigt werden, so ist der Sachverständige nicht an die (steuerliche) Bewertungsvorschrift des § 14 BewG gebunden. Er kann z. B. den Vervielfältiger taggenau berechnen; er muss auch § 16 BewG nicht beachten. Oftmals wird man in der Praxis jedoch aus Vereinfachungsgründen § 14 BewG zugrunde legen.

Die Bewertung von Nutzungen/Leistungen ist beim Begünstigten und beim Verpflichteten nach den gleichen Berechnungen vorzunehmen.

 

Rz. 9–10

vorläufig frei

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