Rz. 215

Nach dem Grundsatz "Blutige Hand nimmt kein Erbe" gem. §§ 2339ff. BGB wird der (vorgesehene) Erbe bei Vorliegen eines Erbunwürdigkeitsgrundes nach Eintritt des Erbfalls durch Anfechtungsklage (s. § 2342 Abs. 1 BGB) von der Erbfolge ausgeschlossen. Die einzelnen Anfechtungsgründe sind:

  • Angriff auf Leben und Testierfähigkeit des Erblassers (Ziffer 1),
  • Verhinderung des Testierens (Ziffer 2),
  • arglistige Täuschung bzw. widerrechtliche Drohung (Ziffer 3),
  • Fälschungshandlungen (Ziffer 4).

Mit erfolgreicher Klage verliert der vermeintliche Erbe – ex tunc – sein Pflichtteilsrecht (s. § 2345 Abs. 2 BGB). Die Erbschaft fällt an den gesetzlichen Erben oder an den Ersatzbedachten.

 

Rz. 216

Eine praktische Relevanz kommt der Erbunwürdigkeit dann zu, wenn der Erblasser keine Kenntnis von den o. g. Verfehlungen hatte oder wenn er von dem Erbunwürdigen an der Errichtung eines Testaments bzw. an dessen Widerruf gehindert wurde.

Nicht zu verwechseln ist die Erbunwürdigkeit mit der Enterbung, die noch der Erblasser zu Lebzeiten selbst vornimmt, wenn er einen gesetzlich Erbberechtigten nicht in sein Testament "aufnimmt".

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