Rz. 158

Weitere Voraussetzung ist, dass der Erwerb zusammen mit dem übrigen Vermögen des Erwerbers 41.000 EUR nicht übersteigt. Dies bedeutet, dass der Erwerber selbst über kein oder nur ein geringes Vermögen verfügen darf, welches mit dem jeweiligen Steuerwert anzusetzen ist. Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bleiben dabei außen vor, der persönliche Freibetrag darf nicht abgezogen werden.

Wird die Grenze von 41.000 EUR überschritten (Summe Erwerb + übriges Vermögen des Erwerbers), wird die Steuer nur insoweit erhoben, als sie aus der Hälfte des die Wertgrenze übersteigenden Betrags gedeckt werden kann.

 
Praxis-Beispiel

Der Sohn schenkt 2021 seinen beiden schwer behinderten Eltern einen Geldbetrag i. H. v. 50.000 EUR. Der Vater verfügt über eigenes Vermögen i. H. v. 9.000 EUR, die Mutter über eigenes Vermögen i. H. v. 17.000 EUR.

Lösung:

Beim Vater wird die Freigrenze von 41.000 EUR nicht überschritten, der gesamte Erwerb von 25.000 EUR bleibt steuerfrei (ohne Anrechnung auf den persönlichen Freibetrag).

Bei der Mutter wird die Freigrenze von 41.000 EUR überschritten, die Steuer berechnet sich wie folgt:

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