Rz. 105

Der Erbe, der das Vermögen herauszugeben hat, wird so behandelt, als hätte er dieses ohne Begünstigung zum gemeinen Wert erworben. Durch die Herausgabeverpflichtung kommt es letztlich zu einer Nachlassverbindlichkeit (§ 10 Abs. 5 Nr. 2, 3 ErbStG), so dass sich durch den Vermögenstransfer keine nachteiligen steuerlichen Folgen ergeben (Brüggemann, ErbBstg 2016, 270, 275).

 

Rz. 106

Der Erwerber des Vermögens, d. h. der letztlich Begünstigte, erhält schließlich die Begünstigung und unterliegt folglich den Behaltens- und Lohnsummenregelungen (R E 13a.11 Abs. 1 Satz 5 ErbStR). Zu beachten ist nach § 13a Abs. 5 Satz 3 ErbStG, dass der Begünstigungstransfer gedeckelt wird: So ist der geringere Wert des erhaltenen begünstigungsfähigen Vermögens oder des dafür dem Miterben abgegebenen nicht begünstigten Vermögens die obere Grenze der Begünstigung (Beispiel in H E 13a.11 ErbStH).

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