Rz. 21

Ist der gemeine Wert des Rechts nachweislich geringer (z. B. bei Zahlungsunfähigkeit des Rentenverpflichteten) oder höher als der Kapitalwert, ist der gemeine Wert zugrunde zu legen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 BewG); die Abweichung vom Kapitalwert gilt nur dann als nachgewiesen, wenn sie bei dem im Einzelfall festgestellten Sachverhalt aufgrund von Erfahrungssätzen oder nach den Denkgesetzen zwingend ist (BFH vom 24.04.1970, BStBl II 1970, 715).

 

Rz. 22

Der Ansatz eines geringeren oder höheren Werts kann nicht darauf gestützt werden, dass mit einem anderen Zinssatz als 5,5 % oder mit einer anderen als der mittelschüssigen Zahlungsweise oder mit einer kürzeren oder längeren Lebensdauer zu rechnen ist (§ 13 Abs. 3 Satz 2 BewG; BFH vom 27.05.1992, BStBl II 1992, 990).

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