Rz. 58

[Autor/Stand] Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen sind mit dem gemeinen Wert zu bewerten, wenn er nachweislich geringer oder höher ist als der Gesamtwert oder der Kapitalwert (§ 13 Abs. 3 BewG).

 

Rz. 59

[Autor/Stand] Dabei ist es gleichgültig, ob die Nutzungen oder Leistungen immerwährend, auf unbestimmte Zeit oder auf bestimmte Zeit beschränkt sind. Anzusetzen ist der "nachgewiesene gemeine Wert". Schon der RFH hat sich mit seinem Urt. v. 8.6.1934[3] mit der Frage auseinandergesetzt, ob dieser Gesetzeswortlaut dem Stpfl. eine Beweislast auferlege. Der BFH hat entschieden, dass hieraus nicht eine über die allgemeinen Grundsätze der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen bei der Sachaufklärung hinausgehende Behauptungslast hergeleitet werden könne.[4] Denn die Worte "nachweislich" und "nachgewiesen" in § 13 Abs. 3 BewG regelten nicht das Verfahrensrecht bei der Sachverhaltsermittlung, sondern sie seien Tatbestandsmerkmale des sachlichen Rechts. So verstanden führt die Auslegung des § 13 Abs. 3 BewG dazu, dass der gemeine Wert nur dann angesetzt werden kann, wenn er aufgrund von Erfahrungssätzen oder von Denkgesetzen zwingend von dem Gesamtwert oder Kapitalwert abweicht. Die Möglichkeit der Abweichung reicht damit für eine entsprechende Tatsachenfeststellung, an die der BFH gebunden wäre, nicht aus.

 

Rz. 60

[Autor/Stand] Bei der Ermittlung des gemeinen Werts einer Rentenlast ist lediglich von der Höhe des üblichen Zinssatzes, nicht von einem für den Einzelfall geltenden Zinssatz auszugehen. Gewisse Schwankungen im Zinssatz sind zudem durch die Vervielfältigungszahlen miterfasst, so dass insoweit die Behauptung eines abweichenden gemeinen Werts nicht aufgestellt werden kann.[6]

 

Rz. 61

[Autor/Stand] Die Rspr. hat eine Abweichung vom Kapitalwert abgelehnt, wenn der gesetzliche Zinssatz in Zweifel gezogen wird.[8] Seit dem 1.1.1993 gilt nach § 13 Abs. 3 Satz 2 BewG: Der Ansatz eines geringeren oder höheren Werts kann nicht darauf gestützt werden kann, dass mit einem anderen Zinssatz als 5,5 % oder mit einer anderen als mittelschüssigen Zahlungsweise zu rechnen ist.

 

Rz. 62

[Autor/Stand] Der Ansatz eines vom Kapitalwert abweichenden gemeinen Werts einer Rente kann nicht damit begründet werden, dass der Ablösungsbetrag höher oder niedriger als der Kapitalwert ist.[10]

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.11.2021
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.11.2021
[3] RFH v. 8.6.1934 – III A 160/34, RStBl. 1934, 923.
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.11.2021
[6] RFH v. 13.11.1930 – III 331/30, RStBl. 1931, 63.
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.11.2021
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.11.2021
[10] BFH v. 9.3.1962 – III 314/60, HFR 1962, 297.

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