Rz. 1

§ 200 BewG ist der Ausgangspunkt des vereinfachten Ertragswertverfahrens. Nach Abs. 1 ist der zukünftig nachhaltig erzielbare Jahresertrag mit dem Kapitalisierungsfaktor zu multiplizieren. Der nachhaltig erzielbare Jahresertrag ergibt sich aus den §§ 201 und 202; der Kapitalisierungsfaktor ist nach § 203 zu ermitteln.

 

Rz. 2

Kern des § 200 BewG ist die Aussonderung bestimmter Wirtschaftsgüter aus dem Ertragswert (Abs. 2 bis 4). Gem. R B 200 Abs. 1 ErbStR setzt sich der Wert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren zusammen aus:

 
    Ertragswert des betriebsnotwendigen Vermögens (s. § 200 Abs. 1 BewG)
=   Jahresertrag (s. §§ 201 bis 202 BewG) × Kapitalisierungsfaktor (s. § 203 BewG)
+   Nettowert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens (s. § 200 Abs. 2 BewG)
+   Wert der Beteiligungen an anderen Gesellschaften (s. § 200 Abs. 3 BewG)
+      Nettowert des jungen BV (s. § 200 Abs. 4 BewG)
=      Wert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren
 

Rz. 3

Der Kapitalisierungsfaktor beträgt gem. § 203 Abs. 1 BewG 13,75. Mit diesem ist der zukünftig nachhaltig erzielbare Jahresertrag i. S. d. §§ 201 und 202 BewG zu multiplizieren.

 

Rz. 4

Es kommt durch die in Rz. 2 gezeigten verschiedenen Bewertungsschritte zu einer Vermischung des vereinfachten Ertragswertverfahrens mit dem Substanzwertverfahren. Während die Bewertung des betriebsnotwendigen Vermögens nach dem vereinfachten Ertragswert erfolgt, wird bspw. nicht betriebsnotwendiger Grundbesitz mit dem Substanzwert angesetzt. Für Anteile an PersG erfolgt außerdem eine gesonderte Bewertung des Sonder-BV (s. dazu Rz. 7).

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