Rz. 328

Nach § 200 Abs. 1 BewG ergibt sich der Ertragswert – vorbehaltlich der Abs. 2–4 – durch Multiplikation des zukünftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrags mit dem in § 203 BewG definierten Kapitalisierungsfaktor. Der Unternehmenswert wird damit im Wege der "ewigen" Verrentung des nachhaltig erzielbaren Ertragswerts ermittelt. Das Prinzip der unendlichen Unternehmensperiode wurde von den klassischen Gesamtbewertungsverfahren übernommen.[1] Dieses Verfahren ist rechtsformneutral sowohl auf Unternehmen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft als auch auf Einzelunternehmen und Personengesellschaften anwendbar. Von der Gesamtbewertung im Ertragswertverfahren ausgeschlossen sind nicht betriebsnotwendige Wirtschaftsgüter, Beteiligungen an anderen Personen- oder Kapitalgesellschaften sowie innerhalb von 2 Jahren vor dem Bewertungsstichtag eingelegte Wirtschaftsgüter.

Damit setzt sich der Unternehmenswert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren wie folgt zusammen:

 
  Ertragswert des betriebsnotwendigen Vermögens (§ 200 Abs. 1, §§ 201203 BewG)
+ Nettowert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens (§ 200 Abs. 2 BewG)
+ Wert der Beteiligungen an anderen Gesellschaften (§ 200 Abs. 3 BewG)
+ Nettowert des jungen Betriebsvermögens (§ 200 Abs. 4 BewG)
= Wert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren
[1] Kühnold/Mannweiler, DStZ 2008, 167, 170.

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