Rz. 226
Neue Probleme traten nach dem ErbStRefG bei Erbfallschulden auf, die mit steuerbefreiten Produktivvermögen (§ 13a ErbStG) zusammenhingen. Nicht geklärt war die Frage, ob § 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG (beschränkter Schuldenabzug) analog anwendbar ist oder ob es zur voll umfänglichen Berücksichtigung kommt. Der BFH entschied am 22.07.2015 (DStR 2015, 2013 und 2015; vgl. auch die Rezension bei Plewka, NJW 2016, 611), dass Pflichtteils-, Zugewinnausgleichsansprüche und Vermächtnisverpflichtungen i. V. m. befreiten Vermögen voll abzugsfähig sind. Dies folgte aus dem Gedanken, dass die Pflicht des Erben zur Erfüllung eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs ebenso wenig in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den einzelnen erworbenen Vermögensgegenständen stünde wie die anderen allgemeinen Nachlassverbindlichkeiten. § 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG sei nicht analog anwendbar.) Dem ist der Gesetzgeber nun mit der Neuregelung der § 10 Abs. 6 Sätze 5 bis 10 ErbStG begegnet (s. u. Rn. 260 ff.).
Rz. 227–229
vorläufig frei
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