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Ein Familienverein setzt voraus, dass sein Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist. Der nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (Erbersatzsteuer) der Familienstiftung gleichgestellte Familienverein ist nicht nach § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG begünstigt, so dass bei der Errichtung eines Familienvereins immer die Steuerklasse III anzuwenden ist.

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