Rz. 770

Eine weitere Frage stellt sich, wenn im Rahmen einer disquotalen Einlage ein nach §§ 13a ff. ErbStG begünstigtes Unternehmen bzw. begünstigter Gesellschaftsanteil in die Kapitalgesellschaft eingebracht wird. Nach dem Wortlaut des § 13b ErbStG ist die Zuwendung eines Einzelunternehmens, eines Mitunternehmeranteils, eines qualifizierten GmbH-Anteils oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes begünstigt. Nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG ist aber Zuwendungsgegenstand die "Werterhöhung" des Gesellschaftsanteils der anderen Gesellschafter. Eine Begünstigung nach §§ 13a, 13c ErbStG scheidet daher nach dem Wortlaut aus. Gleichwohl gilt es zu bedenken, dass §§ 13a ff. ErbStG unstreitig Anwendung fänden, wenn statt der disquotalen Einlage des Unternehmens bzw. des Gesellschaftsanteils der Gesellschafter das einzulegende Unternehmen anteilig den anderen Gesellschaftern zuwenden würde und anschließend alle Gesellschafter ihre Unternehmensanteile in die Kapitalgesellschaft einlegen würden. Es sollte daher erwogen werden, ob die unmittelbare disquotale Einlage eines Unternehmens im Wege einer teleologischen Reduktion nicht ebenfalls nach §§ 13a ff. ErbStG begünstigt sein sollte (ebenso Holthusen, ZEV 2016, 311, 315; ähnlich Wilferth, ErbBstg 2011, 254, 256). Die Finanzverwaltung stellt jedoch auf den reinen Gesetzeswortlaut ab und versagt die Anwendung der §§ 13a ff. ErbStG (R E 7.5 Abs. 13 ErbStR; zustimmend: Schuck in V/S/W, § 7 Rn. 268; Esskandari, § 7 Rn. 268; Loose in vO/L, § 7 Rn. 576; ebenso FG Sachsen vom 06.05.2021, GmbHR 2021, 1007 mit Anm. Riedel; Rev. BFH II R 22/21).

 

Rz. 771

vorläufig frei

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