Rz. 28

Die Anzeige ist gegenüber dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen FA gem. § 35 ErbStG (s. § 35 Rn. 6) zu erstatten. Dies ist zwar in der Regel das Erbschaftsteuer-FA, das für den letzten Wohnsitz des EL zuständig ist, jedoch bleibt bei Sonderfällen eine konkrete Prüfung nicht erspart. Von einer Anzeige an die vorgesetzte Dienstbehörde (Oberfinanzdirektion/Landesamt für Steuern, Finanzministerium) ist abzuraten, da damit die gesetzliche Verpflichtung nicht erfüllt sein dürfte.

Die konkrete Aufforderung an ein Kreditinstitut, seiner Anzeigepflicht nachzukommen, stellt einen Verwaltungsakt i. S. d. § 118 AO dar, der ggf. auch seitens der Steuerfahndung ergehen kann (s. BFH vom 31.05.2006, BStBl II 2007, 49). Allerdings ist für das Bestehen der Anzeigepflicht eine Aufforderung nicht erforderlich.

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