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Der Erwerber muss nach § 28a Abs. 1 Satz 1 ErbStG nachweisen, dass er kein weiteres verfügbares Vermögen hat, welches er zur Begleichung der festgesetzten Steuer verwenden kann. Wie und mit welchen Nachweisen oder welche Anforderungen an diese Nachweise zu stellen sind, regelt das Gesetz nicht. Daher steht zu vermuten, dass die bloße Behauptung nicht ausreichen wird. Ob es aber bis zur Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung zum Vermögensstatus kommen muss, erscheint übertrieben. Wahrscheinlich wird die FinVerw hierzu eine eigene Erklärung i. R.d. Antragsstellung auf Verschonungsbedarfsprüfung vorsehen und ähnlich wie bei der Inanspruchnahme der Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG fordern.

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