Rz. 276
Die Zuwendungen i. S. d. Nr. 5 (Befreiung von einer Schuld gegenüber dem Erblasser, s. Rn. 146) und Nr. 12 (Zuwendung für Unterhalt oder Ausbildung, s. Rn. 221) des § 13 Abs. 1 ErbStG sind nur insoweit steuerbefreit, als sie angemessen sind. Abs. 2 des § 13 ErbStG definiert, aus wessen Sicht die Angemessenheit zu prüfen ist. Beurteilungsmaßstab sind die Vermögensverhältnisse und die Lebensstellung des Bedachten.
Dies legt keine starre betragsmäßige Grenze fest, sondern ist einzelfallbezogen anhand der persönlichen Situation des Beschenkten zu prüfen. Angemessen dürften bspw. bei einer schenkweisen Unterhaltszuwendung mindestens Zuwendungen im Umfang der Sozialhilfe des Zwölften Buchs des SGB sein.
Rz. 277
Alternativ sollte an die Einholung einer verbindlichen Auskunft oder die Aufnahme von Rückforderungsklauseln für den unangemessenen Teil der Zuwendung gedacht werden, da bei Verstoß gegen die Angemessenheitsgrenze für die gesamte Zuwendung die Steuerbefreiung entfällt.
Rz. 278–280
vorläufig frei
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