Rz. 12

In Bezug auf die Regelung des § 5 ErbStG sind Lebenspartner bereits seit Inkrafttreten des Erbschaftsteuerreformgesetzes am 01.01.2009 vollständig den Ehepartnern gleichgestellt. Durch das Jahressteuergesetz 2010 (BGBl I 2010, 1768) erfolgte auch eine Gleichstellung in Bezug auf die Steuerklassen I und II sowie den Freibetrag i. H. v. 500.000 EUR, der jetzt für die Lebenspartner ebenfalls in § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG geregelt ist. Die Gleichstellung gilt insoweit rückwirkend auch für alle Erwerbe der Lebenspartner, für die die Steuer nach dem 31.07.2001 entstanden ist, sofern die Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind. § 5 ErbStG ist von dieser rückwirkenden Gleichstellung jedoch nicht erfasst (vgl. Weinmann in M/W, § 5 Rn. 91). Zuvor hatte das BVerfG am 21.07.2010 (NJW 2010, 2783) entschieden, dass die Ungleichbehandlung von Ehe und Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz im Zeitraum vom 28.12.1996 bis zum 01.01.2009 mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sei und dem Gesetzgeber den Auftrag erteilt, bis zum 31.12.2010 eine Neuregelung für die betroffenen Altfälle zu treffen. Zur Rechtslage vor Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 5 ErbStG auf Lebenspartner vgl. FG Köln vom 29.06.2005, DStRE 2006, 36, rkr.; FinMin Bayern vom 15.07.2005, ZEV 2005, 477; Reich, ZEV 2002, 395; ders., FPR 2005, 299; Wälzholz, DStR 2002, 333.

 

Rz. 13

Nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob auch eine Lebenspartnerschaft nach ausländischem Recht in den Anwendungsbereich des § 5 ErbStG fällt. Lebenspartnerschaften sind auch in Belgien, Dänemark, Finnland, Grönland, Großbritannien, Island, den Niederlanden, Norwegen, der Schweiz, Spanien und Ungarn gesetzlich geregelt (vgl. Götz in F/P/W, § 5 Rn. 22). Jedenfalls dann, wenn das ausländische Recht demjenigen der Lebenspartnerschaft nach dem LPartG hinreichend vergleichbar ist, dürfte eine entsprechende Anwendung des § 5 ErbStG möglich sein (s. Rn. 14).

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