Rz. 445

Nachdem sich die FinVerw mit den Erlassen vom 20.04.2018 (BStBl I 2018, 632), die im R E 7.5 ErbStR übernommen wurden, der Auffassung des BFH angeschlossen hat, ist auch wieder eine klare Abgrenzung zwischen Schenkungsteuer und Ertragsteuer gegeben. Bei verdeckten Gewinnausschüttungen ist keine Doppelbelastung mit Schenkungsteuer und Ertragsteuer mehr zu befürchten. Zwar kann – wie bereits bisher – in Randbereichen eine Überschneidung von Ertragsteuer und Schenkungsteuer gegeben sein, bspw. bei betrieblich veranlassten Zuwendungen an Arbeitnehmer, die grundsätzliche Abgrenzung, dass die Ertragsteuer an das entgeltliche Erwerbseinkommen anknüpft, das der Steuerpflichtige durch eine mit Einkunftserzielungsabsicht ausgeübte Tätigkeit am Markt erzielt, und die Schenkungsteuer demhingegen unentgeltliche Bereicherungsvorgänge erfasst, ist nunmehr wieder hergestellt (ebenso Birnbaum, DStR 2011, 252, 255; Birnbaum/Escher, DStR 2014, 1413). Die Mehrfachbelastung einer verdeckten Gewinnausschüttung mit Ertragsteuer einerseits und Schenkungsteuer andererseits ist daher nicht mehr gegeben.

 

Rz. 446–447

vorläufig frei

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