Rz. 18

Gem. Art. 234 § 4 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) gelten für alle am 03.10.1990 im gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft gem. § 13 des Familiengesetzbuchs der DDR (FGB) lebenden Ehegatten ab diesem Zeitpunkt die Vorschriften über den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gem. §§ 1363 ff. BGB, soweit die Ehegatten nichts anderes vereinbart haben.

Das im Alleineigentum eines Ehegatten stehende Vermögen sowie sein Anteil an dem bisherigen gemeinschaftlichen Eigentum bilden sein Anfangsvermögen i. S. d. § 1374 BGB. Dabei ist, sofern vorher nichts anderes vereinbart war, davon auszugehen, dass den Ehegatten das gemeinschaftliche Eigentum und Vermögen je zur Hälfte zusteht. Rückwirkende Vereinbarungen über eine anderweitige Verteilung sind steuerlich unbeachtlich.

Die Überleitung des Güterstandes konnte bis zum 02.10.1992 durch Erklärung eines Ehegatten ausgeschlossen und damit rückwirkend die Fortgeltung des bisherigen gesetzlichen Güterstands nach dem FGB bewirkt werden (s. Art. 234 § 4 Abs. 2 EGBGB).

Wird in einem solchen Fall der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, gehört beim überlebenden Ehegatten sein gesetzlicher Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum und Vermögen (s. § 39 FGB) nicht zum Erwerb i. S. d. § 3 ErbStG.

Wird der Güterstand in anderer Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet und das gemeinschaftliche Eigentum und Vermögen geteilt, liegt i. H. d. gesetzlichen Anteils am gemeinschaftlichen Eigentum und Vermögen (s. § 39 FGB) bei den Ehegatten kein Erwerb i. S. d. § 7 ErbStG vor.

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