Rz. 1

Das Erbbaurecht als Sonderform des Eigentums an Gebäuden wird nach den Vorschriften der Verordnung über das Erbbaurecht vom 15.01.1919 (mit Wirkung vom 30.11.2007 – inhaltlich unverändert – in Erbbaurechtsgesetz umbenannt) begründet. Das Erbbaurecht ist danach das veräußerliche und vererbliche Recht an einem Grundstück, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben (§ 1 Abs. 1 ErbbauRG). Das belastete Grundstück ist das Grundstück, an dem das Erbbaurecht (oft für 99 Jahre) bestellt ist.

 

Rz. 2

Vertragsparteien sind der Erbbauverpflichtete und der Erbbauberechtigte. Der Erbbauverpflichtete gewährt das Recht auf Bebauung des in seinem Eigentum stehenden Grundstücks und hat Anspruch auf den Erbbauzins, der i. d. R. laufend, aber auch einmalig gezahlt werden kann. Somit kann der Erbbauverpflichtete sein Grundstück finanziell verwerten, ohne es aber veräußern zu müssen. Der Erbbauberechtigte erwirbt das Recht auf Bebauung und wird Eigentümer des errichteten Gebäudes, das wesentlicher Teil des Erbbaurechts ist (§ 12 ErbbauRG). Er hat zudem die Pflicht, den Erbbauzins zu entrichten. Der Erbbauberechtigte hat den Vorteil, ein Gebäude nach seinen Vorstellungen errichten zu können, ohne dass er Kapital in größerem Umfang für den Erwerb des Bauplatzes aufwenden muss; er zahlt lediglich ein Nutzungsentgelt für das Bebauungsrecht. Das Erbbaugrundstück (belastetes Grundstück) und das Erbbaurecht sind rechtlich zwei voneinander unabhängige Grundstücke.

 

Rz. 3

Für jedes Erbbaurecht gibt es im Erbbaugrundbuch ein besonderes Grundbuchblatt (§ 14 ErbbauRG). Das Erbbaurecht entsteht zivilrechtlich mit der Eintragung in das Erbbaugrundbuch (§ 11 ErbbauRG i. V. m. § 873 BGB). Schenkungsteuerrechtlich gilt das Erbbaurecht nach Auffassung der FinVerw bereits dann als entstanden, wenn an dem Grundstück durch notariellen Vertrag ein Erbbaurecht bestellt worden ist und die Vertragsparteien in der Lage sind, die Eintragung im Grundbuch zu bewirken (R B 192.1 Abs. 2 ErbStR).

 

Rz. 4

vorläufig frei

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