Rz. 32

Grundbesitz ist mit dem nach den Bewertungsregelungen des BewG gesondert festgestellten Grundbesitzwert (Bedarfswert) anzusetzen (§ 12 Abs. 3 ErbStG "Brückenvorschrift" i. V. m. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG). Grundbesitz in diesem Sinne ist der inländische Grundbesitz (§ 12 Abs. 3 ErbStG durch Verweis auf § 19 Abs. 1 BewG). Ausländischer Grundbesitz ist mit dem gemeinen Wert zu erfassen (§ 12 Abs. 7 ErbStG).

 

Rz. 33

Verschiedene Begriffe sind zunächst voneinander abzugrenzen. Grundbesitz ist ein Oberbegriff. Grundbesitz gibt es

  • im Grundvermögen – dort ist Bewertungsgegenstand (wirtschaftliche Einheit) das Grundstück (§ 70 Abs. 1 BewG);
  • im land- und forstwirtschaftlichen Vermögen – dort ist Bewertungsgegenstand (wirtschaftliche Einheit) der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (§ 158 Abs. 1 Satz 1 BewG);
  • im Betriebsvermögen – dort ist Bewertungsgegenstand (wirtschaftliche Einheit) der Gewerbebetrieb (§ 95 Abs. 1 BewG). Ein Grundstück kann aber ein Betriebsgrundstück und damit eine sog. wirtschaftliche Untereinheit des Gewerbebetriebs sein (§ 99 Abs. 1 Nr. 1 und die dortige Kommentierung).

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