Rz. 6

Gem. § 26 ErbStG wird die Erbersatzsteuer auf die Schenkungsteuer angerechnet.

  • Für den Fall, dass zwischen Erbersatzsteuer und der Auflösung nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind, werden 50 % der Erbersatzsteuer auf die Schenkungsteuer angerechnet.
  • Für den Fall, dass zwischen Erbersatzsteuer und der Auflösung zwei bis drei Jahre ("nicht mehr als vier Jahre") vergangen sind, beträgt die Anrechnung nur 25 % der Erbersatzsteuer auf die Schenkungsteuer (Ermäßigungszeitraum).
  • Danach (nach vier Jahren) wird nichts angerechnet.

Bei der Berechnung des Zwei- (bzw. Vier-)Jahreszeitraumes ist von § 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (Erbersatzsteuer) bzw. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (Schenkungsteuer) auszugehen.

Schließlich erfolgt die Anrechnung anteilsmäßig. Damit ist zum Ausdruck gebracht, dass die Anrechnung je nach Beteiligungsquote der einzelnen Erwerber am Wert des aufgelösten Vermögens der Körperschaft erfolgt (so auch M/W, § 26 Rn. 4).

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