Rz. 388

Es obliegt dem Erfindungsreichtum von GmbH-Kautelarjuristen, sonstige der Einziehung vergleichbare Fälle zu konstruieren, in denen der GmbH-Geschäftsanteil analog den Regeln der Fortsetzungsklausel bei Personengesellschaften den anderen Gesellschaftern verbleibt. So ist auch der Fall denkbar, dass den Erben, auf die der GmbH-Geschäftsanteil des verstorbenen Gesellschafters überging, ein Gestaltungsrecht für den Verbleib in der GmbH laut Satzung eingeräumt wird. Für den Fall schließlich, dass die Erben auf die Beteiligung verzichten, kann die Satzung eine Übertragungsverpflichtung an die verbleibenden Gesellschafter vorsehen und dabei den Abfindungsanspruch niedriger fixieren als den Steuerwert der Anteile.

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