Rz. 26
Das Ergebnis der Bewertung im Wege der gesonderten Feststellung durch das Lage-FA (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 152 Nr. 1 BewG) ist der Grundbesitzwert, der als Bedarfswert der Erbschaft- und Schenkungsteuerveranlagung durch das Erbschaftsteuer-FA zugrunde zu legen ist (§ 157 Abs. 3 Satz 1 BewG i. V. m. § 12 Abs. 3 ErbStG).
Rz. 27
Die Verschonungsregelungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a bis c und § 13d ErbStG sind nicht anwendbar, da diese nur für bestimmte bebaute Grundstücke möglich sind.
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