Rz. 29

Außenanlagen und sonstige Anlagen sind regelmäßig mit dem Gebäudewert und dem Bodenwert abgegolten (§ 189 Abs. 1 Satz 2 BewG). Nur in Einzelfällen mit besonders werthaltigen Außenanlagen und sonstigen Anlagen werden hierfür gesonderte Wertansätze nach durchschnittlichen RHK erforderlich. Außenanlagen gelten nach Auffassung der FinVerw als besonders werthaltig, wenn die Größenmerkmale der in R B 190.5 ErbStR abgebildeten Tabelle erreicht werden. Der Sachwert dieser Außenanlagen bestimmt sich in diesen Fällen nach den Parametern RHK und typisierte Gesamtnutzungsdauer.

Von einem gesonderten Wertansatz für Außenanlagen ist jedoch abzusehen, wenn ihre Sachwerte (RHK für Außenanlagen nach Alterswertminderung) bei einer überschlägigen Berechnung 10 % des Gebäudesachwerts nicht übersteigen (R B 190.5 Satz 4 ErbStR).

 

Rz. 30

Die dort enthaltenen RHK sind auf das Basisjahr 2010 bezogen und müssen bei Bedarf auch auf den Bewertungsstichtag indiziert werden (§ 190 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 BewG). Aus Vereinfachungsgründen bestehen nach Ansicht der FinVerw keine Bedenken, die in der Tabelle dargestellten Werte analog den Wohngebäuden auf den Bewertungsstichtag zu indizieren (R B 190.5 Satz 6 ErbStR).

 

Rz. 31

Eine Alterswertminderung ist zu berücksichtigen; die typisierte Gesamtnutzungsdauer ist der Tabelle in R B 190.5 ErbStR zu entnehmen. Eine Begrenzung der Alterswertminderung auf einen Mindestsachwert für besonders werthaltige Außenanlagen sehen die ErbStR jedoch nicht vor.

 

Rz. 32

vorläufig frei

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