Rz. 60

Wird gegen die gesetzliche Anzeigepflicht des § 33 ErbStG verstoßen, wird dies – unter Beachtung des Opportunitätsprinzips – als Steuerordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet. Für Ordnungswidrigkeiten gelten entsprechend § 377 Abs. 2 AO die Vorschriften des Ersten Teils des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, soweit die Bußgeldvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen. Dabei beträgt die Geldbuße mindestens 5 EUR, höchstens 1.000 EUR.

Anderes regelt § 378 Abs. 2 AO, der bereits bei leichtfertiger Steuerverkürzung eine Geldbuße von bis zu 50.000 EUR vorsieht. Dies trifft jedoch nur Fälle, in denen ein Vermögensverwahrer zugleich auch Vermögensverwalter i. S. d. § 34 Abs. 3 AO ist, da Ersterer ansonsten nicht für die Steuerzahlung einstehen muss.

Unabhängig von der Erfüllung der Anzeigepflicht besteht für Versicherungsunternehmen und Vermögensverwahrer noch die Haftung des § 20 Abs. 6 ErbStG (s. § 20 Rn. 30, 34), sofern Vermögen vor der Steuerentrichtung ins Ausland abfließt.

 

Rz. 61–63

vorläufig frei

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