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Im Feststellungsbescheid für Grundbesitzwerte sind neben der eigentlichen Wertfeststellung gem. § 151 Abs. 2 BewG auch Feststellungen über die Art und Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit zu treffen. Entsprechendes gilt auch für Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 BewG.

Für die Artfeststellung ist zunächst die Zuordnung des Grundbesitzes zu einem BV, einem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder einem privaten Grundvermögen sowie zu einer bestimmten Grundstücksart i. S. d. § 181 BewG erforderlich. Zudem kommt eine Abgrenzung zwischen unbebauten und bebauten Grundstücken gem. §§ 178 f. BewG in Betracht. Bei Betriebsgrundstücken, die zu einem Gewerbebetrieb gehören, sind darüber hinaus auch Feststellungen über den Gewerbebetrieb als solchen zu treffen.

Zwar ist die Artfeststellung regelmäßig untrennbar mit der Bedarfswertfeststellung verbunden, sie ist jedoch für den Folgebescheid nicht bindend (FG Schleswig-Holstein vom 03.03.2011, EFG 2011, 1076; bestätigt von BFH vom 18.05.2011, ErbStB 2011, 273; a. A. Hofmann in V/S/W, § 151 Rn. 30). Enthält ein Feststellungsbescheid entgegen § 151 Abs. 2 Nr. 1 BewG keine Artfeststellung, ist dieser unvollständig und damit rechtswidrig.

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