Rz. 12

Die persönlichen Freibeträge in den Steuerklassen I, II und III sollen kleinere Vermögenserwerbe völlig von der Steuer freistellen und somit auch für die Steuerverwaltung gleichzeitig eine Vereinfachung bewirken.

 

Rz. 13

Die Freibetragsregelung soll insbesondere eine angemessene Schonung der kleinen und mittleren Erwerbe gewährleisten. Da die Steuersätze in den Anfangsstufen niedriger sind, wird über die degressive Wirkung, die die persönlichen Freibeträge auf den Tarif haben, die Steuerbelastung des tatsächlichen Erwerbs erheblich herabgedrückt.

 
Praxis-Beispiel

Vater V schenkt seinem Kind 500.000 EUR.

Lösung:

Der tatsächliche Erwerb des Kindes beträgt 500.000 EUR, davon sind 100.000 EUR steuerpflichtig (500.000 EUR abzüglich Freibetrag von 400.000 EUR nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Die Steuer für diesen Erwerb in der Steuerklasse I (Steuersatz nach § 19 Abs. 1 ErbStG = 11 %) beträgt 11.000 EUR. Das bedeutet eine steuerliche Belastung des tatsächlichen Erwerbs (500.000 EUR) von nur 2,2 %.

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