Rz. 6

Sind mehrere Erwerber an einem Feststellungsverfahren beteiligt, hat nach § 154 Abs. 1 Satz 2 BewG eine gesonderte und einheitliche Feststellung zu erfolgen (s. a. § 179 Abs. 2 Satz 2 AO). Dadurch soll sichergestellt werden, dass für alle Beteiligten ein einheitlicher Wert maßgebend ist.

 
Praxis-Beispiel

S und T erben von ihrem Vater V jeweils 50 % der X-GmbH. Die X-GmbH ist gem. § 153 Abs. 3 BewG zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert worden.

Da mehrere Beteiligte vorhanden sind, ist der Wert der beiden GmbH-Anteile gem. § 154 Abs. 1 Satz 2 BewG gesondert und einheitlich festzustellen. S und T sind jeweils Beteiligte i. S. d. § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BewG, da ihnen zum einen der Feststellungsgegenstand zuzurechnen ist und sie zum anderen Schuldner der Erbschaftsteuer sind (BFH vom 30.09.2015, BStBl II 2016, 637). Die X-GmbH ist gem. § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG Beteiligte, da sie zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert worden ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge