Rz. 766

§ 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG erfordert, dass durch disquotale Leistung an die Kapitalgesellschaft eine Werterhöhung der Gesellschaftsanteile der (Mit-)Gesellschafter eintritt. Abzustellen ist jeweils auf den gemeinen Wert, der sich nach § 11 Abs. 2 BewG ggf. i. V. m. § 199 ff. BewG ergibt. Es ist daher ein Vergleich des gemeinen Wertes vor der disquotalen Leistung und nach der disquotalen Leistung vorzunehmen. Fehlt es an einer Werterhöhung der Anteile, bspw. weil sich die disquotale Leistung gerade nicht auf den gemeinen Wert auswirkt, so liegt kein Fall des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG vor. Deshalb relativiert sich auch die unter Rn. 753 thematisierte Frage der Leistungsqualität unentgeltlich eingebrachter Arbeitsleistungen, weil diese – zumindest im Regelfall – nicht zu einer Werterhöhung, sondern allenfalls zu einer "verhinderten Anteilswertsenkung" führt. Eine solche ist allerdings nicht steuerpflichtig (ebenso Korezkij, DStR 2012, 163, 164; Loose in vO/L, § 7 Rn. 571).

 

Rz. 766a

Eine Werterhöhung der Geschäftsanteile der Mitgesellschafter liegt nach Ansicht des FG Sachsen (Urteil vom 06.05.2021, GmbHR 2021, 1007, Rev. BFH II R 22/21) auch dann vor, wenn ein Gesellschafter einer GmbH seinen Geschäftsanteil unter Wert an die GmbH veräußert. Zwar erhöhe sich hierdurch nicht der Ertragswert der Gesellschaft gem. § 11 Abs. 2 i.V.m. §§ 199 BewG, allerdings träte ein Wertzuwachs der Geschäftsanteile der verbleibenden Gesellschafter dadurch ein, dass bezüglich der eigenen Anteile der GmbH die Mitgliedschaftsrechte ruhten, ein Gewinnanspruch durch Konfusion erlösche und somit ein höherer Gewinnanteil an die verbleibenden Gesellschafter ausschüttbar sei, was zu einer entsprechenden Werterhöhung der Geschäftsanteile der gewinnberechtigten Gesellschafter führe.

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