Rz. 94

Grds. wird nach § 10 Abs. 1 ErbStG die Bereicherung des Erwerbers Grundlage für die Steuerermittlung. Bei der Zweckzuwendung fehlt es an einer solchen Bereicherung, weil es das Wesen der Zweckzuwendung ist, dass nicht eine einzelne Person oder eine bestimmte Personengruppe begünstigt wird, sondern eine unbestimmte Gruppe oder ein abstrakter Zweck (s. § 8 Rn. 3). § 10 Abs. 1 Satz 5 ErbStG bestimmt daher für die Zweckzuwendung, dass die Bemessungsgrundlage die Verpflichtung des Beschwerten ist. Diese ist um eventuelle Steuerbefreiungen zu kürzen, hier kommt insbesondere § 13 Nr. 17 ErbStG in Betracht. Auch Erwerbsschmälerungen, die zur Erfüllung der Verpflichtung unumgänglich sind, sind abzuziehen (s. Hannes/Holtz in M/H/H, § 10 Rn. 26). Ob zur Ermittlung des stpfl. Erwerbs dann noch der Freibetrag gem. § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG (Steuerklasse III gem. § 15 Abs. 1 ErbStG) abgezogen werden kann, ist nicht geklärt und wird in der Literatur unterschiedlich beurteilt (vgl. ebenda m. w. N.).

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