Rz. 167

Zielsetzung des Gesetzes über den Lastenausgleich (LAG, neugefasst durch Bekanntmachung vom 02.06.1993, BGBl I 1993, 845; BGBl I 1995, 248; letzte Änderung durch Art. 211 der Verordnung vom 19.06.2020, BGBl I 2020, 1328) war es, deutschen Staatsangehörigen, die infolge des Zweiten Weltkrieges und seiner Nachwirkungen Vermögensschäden oder besondere andere Nachteile erlitten hatten, teilweise finanziellen Schadensersatz zu leisten. Lastenausgleich konnte beansprucht werden für Schädigung aufgrund direkter Kriegseinwirkungen (Zerstörungen z. B. durch Bomben oder andere Waffen), oder für Verluste aufgrund Vertreibung. Weiter waren anerkannte Flüchtling aus der DDR und Spätheimkehrer antragsberechtigt.

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