Rz. 275

Die Verbundvermögensaufstellung wurde eingeführt, um unerwünschte Kaskadeneffekte zu vermeiden (vgl. BT-Drs. 18/5923, 17). Das Bundesverfassungsgericht stellte in seinem Urteil vom 17.12.2014 die Verfassungswidrigkeit der Verschonungsreglungen des ErbStG fest. Einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG sahen die Richter u. a. in den weitreichenden Gestaltungsmöglichkeiten des Verschonungssystems. Durch den sogenannten Kaskadeneffekt konnte der Verwaltungsvermögenstest dergestalt umgangen werden, so dass eine Zurechnung der Tochtergesellschaften zum Verwaltungsvermögen nur dann stattfand, wenn diese ebenfalls zu mehr als 50 % aus Verwaltungsvermögen bestanden (vgl. BVerfG vom 17.12.2014 – 1 BvL 21/12, DStR 2015, 31, Rz. 260 ff).

 

Rz. 276

Im Rahmen der bis 2016 geltenden Rechtslage war es somit möglich, Verwaltungsvermögen in eine Tochtergesellschaft zu verlagern und so die Verwaltungsvermögensquote auf Ebene der Muttergesellschaft zu senken (vgl. Hannes/Holtz in M/H/H , § 13b ErbStG, Rz. 97). Für eine komplette Begünstigung der Tochtergesellschaft reichte es aus, wenn diese selbst eine Verwaltungsvermögensquote von maximal 50 % hatte (vgl. Hannes/Holtz in M/H/H , § 13b ErbStG, Rz. 97).

 

Rz. 277

Mit der seit 2016 geltenden Verbundvermögensaufstellung wird der Kritik des BVerfG Rechnung getragen und es findet hinsichtlich des Verwaltungsvermögens eine transparente Betrachtung der Tochtergesellschaften statt. Im Rahmen der Ermittlung des Verwaltungsvermögens wird gem. § 13b Abs. 9 S. 1 ErbStG bestimmt, dass auf Ebene der Muttergesellschaft nicht der Wert der Beteiligung angesetzt wird, sondern der gemeine Wert der diesen Gesellschaften zuzurechnenden Vermögensgegenstände. Die gemeinen Werte der Vermögensgegenstände der jeweiligen Tochtergesellschaft sind zunächst so zu ermitteln, als sei die Gesellschaft selbst Teil eines unentgeltlichen Erwerbs (vgl. Geck in K/E, § 13b ErbStG, Rz. 182).

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