Rz. 9

Wird der Gegenstand der Feststellung einer Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben zugerechnet, gelten nach § 154 Abs. 3 Satz 1 BewG für die Bekanntgabe des gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheids die Grundsätze des § 183 AO entsprechend (BFH vom 16.03.2020, BFH/NV 2020, 912). Demnach sollen die Miterben einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellen, dem der Bescheid bekannt zu geben ist (§ 183 Abs. 1 Satz 1 AO). Dieser muss nicht zwingend aus dem Kreis der Miterben sein, da auch die gemeinsame Bestellung eines Dritten möglich ist (vgl. Ratschow in Klein, § 183 AO Rn. 5 ff.). Hat die Erbengemeinschaft keinen Vertreter benannt oder hat sich einer der Miterben nicht eindeutig geäußert, hat das Feststellungs-FA entsprechend § 183 Abs. 1 Satz 3–4 AO zu verfahren und einen Empfangsbevollmächtigten zu bestimmen (BFH vom 16.03.2020, BFH/NV 2020, 912).

Die Bekanntgabe erfolgt immer mit Wirkung für und gegen alle Miterben, da sie Inhaltsadressaten der Feststellung sind (vgl. § 154 Abs. 3 Satz 2 BewG; § 183 Abs. 1 Satz 5 AO). Daher sind alle Miterben im Bescheid namentlich aufzuführen (R B 154 Abs. 3 Satz 7 ErbStR). Die Erbengemeinschaft selbst ist nicht Inhaltsadressat des Feststellungsbescheids, da die Feststellungen nicht für ihre Besteuerung, sondern lediglich für die Festsetzung der Erbschaftsteuer der Miterben von Bedeutung ist.

Besteht die Erbengemeinschaft aufgrund von Erbauseinandersetzung nicht mehr oder ist ein Miterbe aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden, ist § 183 Abs. 1 AO gem. § 183 Abs. 2 Satz 1 AO nicht mehr anzuwenden. Sodann ist der Feststellungsbescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung allen Miterben einzeln und mit ihrem gesamten Inhalt bekannt zu geben. Dies gilt darüber hinaus auch dann, wenn der Feststellungsstelle bekannt ist, dass zwischen den Beteiligten Meinungsverschiedenheiten bestehen.

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