Rz. 281

Im Falle der sog. Erbersatzsteuer gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG kann die Verpflichtung zu Leistungen an die nach der Stiftungsurkunde oder nach der Vereinssatzung Berechtigten gem. § 10 Abs. 7 ErbStG nicht berücksichtigt werden. Dies korrespondiert damit, dass die Leistungen bei den Berechtigten auch keine unter das ErbStG fallenden Erwerbe darstellen (s. § 1 Rn. 172).

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