Rz. 15

Da das Vergleichswertverfahren zwar vorrangig zu prüfen ist, aber praktisch nur selten zum Tragen kommt, ist der Grundbesitzwert eines Erbbaurechts nach § 193 Abs. 2 bis 5 BewG durch eine typisierende Wertermittlung zu berechnen. Die dort fixierte finanzmathematische Methode stellt ein Bewertungsmodell dar, dem die Überlegung zugrunde liegt, dass sich der Wert des Erbbaurechts aus einem Bodenwertanteil und einem Gebäudewertanteil zusammensetzt. Zur Berücksichtigung der Lage auf dem Grundstücksmarkt wäre ein Marktanpassungsfaktor für das Erbbaurecht anzuwenden, auf den aber aus Vereinfachungsgründen verzichtet wird.

 

Rz. 16

Nach § 193 Abs. 2 BewG ist der Wert des Erbbaurechts aus der Summe von Bodenwertanteil (Baustein 1) und Gebäudewertanteil (Baustein 2) zu ermitteln.

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