Rz. 1

§ 34 ErbStG regelt ebenso wie § 33 ErbStG ergänzende Anzeigepflichten für bestimmte Berufsgruppen, hier die der Gerichte, Behörden, Beamten und der Notare. Angesprochen sind somit verschiedene öffentliche Einrichtungen mit einer Art "Generalmitteilungspflicht". Sämtliche Tätigkeiten der genannten Personen, die für die Festsetzung einer Erbschaftsteuer von Bedeutung sein können, sind den zuständigen FinBeh anzuzeigen. Und zwar unabhängig davon, ob überhaupt eine Steuer entsteht (z. B. aufgrund übersteigender persönlicher Freibeträge).

Zwar erstreckt sich die reine Gesetzesformulierung nur auf die Erbschaftsteuer, jedoch sind auch mögliche Schenkungsfälle betroffen (s. § 1 Rn. 19).

Inwieweit jeder einzelne Adressat über rudimentäre oder tiefer gehende Kenntnisse des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts verfügt und daher einen möglichen Erwerb zu erkennen vermag, lässt der Gesetzgeber dahinstehen. Jedoch dürfte aufgrund des allgemeinen Rechtsverständnisses des gewählten Personenkreises zumindest ein allgemeines steuerliches Grundwissen vorhanden sein. Hilfestellung leistet die FinVerw auch mit für diesen Zweck entworfenen Merkblättern (s. Rn. 51).

 

Rz. 2–4

vorläufig frei

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