Der Schenkungsteuerbescheid ergeht häufig unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO). Dies bedeutet, dass der Bescheid geändert werden kann, ohne das es hierzu einer Begründung bedarf. Grund hierfür sind auftretende Fragen, wie bspw.:

  • Liegt nur eine mittelbare Schenkung vor oder zusätzlich noch eine Geldschenkung. Dies kann dann der Fall sein, wenn eine zinslose Geldüberlassung gegeben ist.
  • Haben mehrere Zuwendungen stattgefunden, so erfolgt eine Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG.

Für den Bedachten, wie auch für den Schenker bestehen Erklärungspflichten. Diese ergeben sich aus § 30 Abs. 2 ErbStG und § 30 Abs. 3 ErbStG. Diese entfallen nur dann, wenn eine Beurkundung der Grundstücksschenkung erfolgte. Notare haben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt diejenigen Beurkundungen, Zeugnisse und Anordnungen anzuzeigen, die für die Festsetzung einer Schenkungsteuer von Bedeutung sein können. Hierbei werden Schenkungsteuervorgänge mitgeteilt durch Übersendung einer beglaubigten Abschrift der Urkunde, die der Notar aufgenommen oder die er entworfen und auf der er eine Unterschrift beglaubigt hat.[2]

[1] S. auch Seltenreich, in Preißer, Rödl/Seltenreich, Erbschaft- und Schenkungsteuer, 3. Aufl. 2018, § 7 ErbStG Rz. 221.
[2] S. hierzu OFD Karlsruhe, v. 17.2.2022, o.Az

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