Rz. 1

Die Regelungen der §§ 151 ff. BewG ergänzen als speziellere Vorschriften die in der AO enthaltenen Regelungen zur gesonderten Feststellung. Durch Feststellungsbescheid gesondert festgestellt werden nach § 179 Abs. 1 AO die Besteuerungsgrundlagen, soweit es durch das Gesetz bestimmt ist. Für erbschaftsteuerliche Zwecke sind das die in § 151 Abs. 1 Satz 1 BewG angeführten Werte (s. Rn. 2 und 8 ff.) sowie die nach § 151 Abs. 2 Nr. 1 BewG zu treffenden Artfeststellungen (s. Rn. 14 f.) und für Zwecke der Grunderwerbsteuer die Grundbesitzwerte gem. § 151 Abs. 5 Satz 1 (s. Rn. 20). Außerhalb des BewG ordnen die §§ 13a Abs. 4 und 13b Abs. 10 ErbStG die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Erbschaftsteuer an (s. Rn. 21).

Allerdings dürfen die Besteuerungs-FÄ die wertmäßige Bestimmung der relevanten Besteuerungsgrundlagen nicht selbst vornehmen (BFH vom 24.05.2006, BStBl II 2007, 76). Vielmehr werden die Besteuerungsgrundlagen über entsprechende Grundlagenbescheide i. S. v. § 171 Abs. 10 AO i. R. d. Festsetzung der Erbschaft- oder Grunderwerbsteuer berücksichtigt. Dadurch wird die Sachnähe des örtlich für die gesonderte Feststellung zuständigen FA genutzt (s. a. § 152 BewG). Die Besteuerungs-FÄ haben jedoch nach § 155 Abs. 2 BewG i. V. m. § 162 Abs. 5 AO die Möglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zunächst im Wege der Schätzung zu ermitteln. Die Regelung gestattet jedoch nur, zur zeitnahen Festsetzung der Steuer im Folgebescheid einen erkennbar vorläufigen Wert anzusetzen, der einem noch zu erlassenden Grundlagenbescheid vorgreift (BFH vom 09.02.2005, BFH/NV 2005, 1235). Der geschätzte Wert muss dann allerdings nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO später durch den tatsächlich gesondert festgestellten Wert ersetzt werden. Dies resultiert aus der Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids als Grundlagenbescheid für den nachfolgenden Steuerbescheid gem. § 182 Abs. 1 Satz 1 AO. Das gilt gem. § 153 Abs. 5 BewG i. V. m. § 181 Abs. 1 Satz 1 AO auch, soweit ein Feststellungsbescheid einen Grundlagenbescheid für einen weiteren Feststellungsbescheid in einem mehrstufigen Besteuerungsverfahren darstellt (s. a. § 153 Rn. 10).

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