Rz. 1

Steuerfestsetzungen erfolgen üblicherweise auf den mittels einer Steuererklärung vom Steuerpflichtigen mitgeteilten Besteuerungsgrundlagen. Dies ist bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht anders, jedoch mit gewissen Unterschieden im Verfahrensablauf, da es sich unterschiedlich zu den Ertragsteuern nicht um jährlich wiederkehrende Steuerfestsetzungen, sondern um eine Stichtagssteuer handelt.

I.d.R. fordert das FA zur Abgabe einer Erbschaft- und Schenkungsteuererklärung auf. Eine Abgabe ohne Aufforderung ist zwar möglich, jedoch nicht erforderlich. Ein Steuerbürger ist unter den Voraussetzungen des § 30 ErbStG nur zur Anzeige eines steuerlich relevanten Vorgangs verpflichtet, was jedoch nicht zwingend die Abgabe einer Erklärung darstellt.

 

Rz. 2

Die in § 30 ErbStG geregelte Anzeige bzw. die von der FinVerw anderweitig erhaltenen Informationen (z. B. Anzeige des Nachlassgerichts über ein eröffnetes Testament, s. § 34 Rn. 19) stellen die Grundlage für die Prüfung einer möglichen Steuerpflicht durch das zuständige FA dar. Wird eine solche nach überschlägiger Prüfung bejaht, fordert das FA zur Abgabe einer Erbschaft- oder Schenkungsteuererklärung nach amtlichem Vordruck auf. Dies kann auch ohne den Eingang einer Anzeige i. S. d. § 30 ErbStG geschehen, womit bei Abgabe der Erklärung diese Pflicht gleichzeitig miterfüllt ist (s. § 30 Rn. 35).

§ 31 ErbStG regelt, wer zur Erklärungsabgabe verpflichtet ist sowie den Umfang des Inhalts und den Zeitpunkt der Erklärung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge