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Handelt es sich bei dem Gegenstand um eine Immobilie (oder allgemein: um ein Wirtschaftsgut, bei dem Verkehrswert und Steuerwert abweichen), stellt sich sogleich die Frage, welcher Wert für die Erbschaftsteuer anzusetzen ist. So kommen (kamen) bei hinreichend konkretisierten Grundstücksvermächtnissen dem Vermächtnisnehmer, der seinen Erwerb von Todes wegen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG sofort mit dem Tode des Erblassers (und nicht erst mit der Anforderung, d. h. der Geltendmachung des Anspruchs) versteuern muss, die Bewertungsvorteile des Steuerwerts nach § 12 Abs. 3 i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG zugute. Außerdem sind hierauf §§ 13a13d ErbStG anzuwenden. Dies gilt nach h. M. auch für das Grundstücks-Verschaffungsvermächtnis, obwohl die Verschaffungsschuld der Erben mit dem höheren gemeinen Wert angesetzt wird (so der BFH im Urteil vom 18.10.2000, BStBl II 2001, 14 gegen das Urteil des FG Köln vom 18.12.1997, EFG 1999, 36).

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