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Die örtliche Zuständigkeit für die gesonderte Feststellung des Werts der anderen Vermögenswerte und Schulden, die mehreren Beteiligten zustehen, obliegt nach § 152 Nr. 4 BewG dem Verwaltungs-FA. Dabei handelt es sich um das FA, von dessen Bezirk die Verwaltung des Vermögens ausgeht (s. a. § 18 Abs. 1 Nr. 4 AO). Ist die Verwaltung des Vermögens im Inland nicht feststellbar, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit ersatzweise nach dem FA, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet.

 
Praxis-Beispiel

E ist an einer vermögensverwaltenden GbR in Stuttgart beteiligt. Das Vermögen der GbR umfasst ein Bankkonto und einen bei der Hausbank der GbR aufgenommenen Kredit, der am Todestag des E noch nicht getilgt war.

Die örtliche Zuständigkeit für den auf E entfallenden Anteil am Bankkonto und am Kredit obliegt nach § 152 Nr. 4 BewG dem Verwaltungs-FA am Sitz der GbR in Stuttgart.

Ebenso wie bei gesonderten Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 BewG kommt es für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit auf die Erfüllung der Voraussetzungen im Zeitpunkt der Durchführung an (H B 152 ErbStH).

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