Rz. 63
Für einen grenzüberschreitenden Sachverhalt hat der BFH im Urteil vom 07.09.2011 (IStR 2011, 850: im Urteilsfall: Niederlande) ausgeführt, dass die Berücksichtigung von ebenfalls im (Nicht-DBA-)Ausland besteuerten Vorerwerben nach § 14 ErbStG nicht zu einer Anrechnung der für die gesamten Vorerwerbe gezahlten niederländischen Steuer führt. Die in den Niederlanden gezahlte Schenkungsteuer ist nur insoweit nach § 21 ErbStG anzurechnen, als sie auf die besteuerte Zuwendung (Letzterwerb) entfällt.
Diese Entscheidung ist für alle grenzüberschreitenden Fälle mit Nicht-DBA-Staaten zu berücksichtigen.
Rz. 64
vorläufig frei
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