Fachbeiträge & Kommentare zu Notar

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Ungarn / d) Feststellung des im Ausland belegenen Nachlassvermögens

Rz. 241 Abweichend von der früheren Rechtslage erfasst die internationale Zuständigkeit des Notars nun auch das im Ausland belegene Vermögen des Erblassers. Das Hetv. enthält sporadisch Vorschriften über die Handhabung des ausländischen Nachlassvermögens. Rz. 242 Gemäß §§ 43/A und 81/A Hetv. kann ein im Ausland befindlicher Vermögensgegenstand in das Nachlassverfahren einbezo...mehr

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Portugal1 In der 1. und 2. ... / d) Das von Portugiesen im Ausland errichtete Testament

Rz. 62 Besonders geregelt ist das Testament, das von Portugiesen im Ausland errichtet worden ist (testamento feito por português em país estrangeiro, Art. 2223 CC). Dabei handelt es sich um keine echte Sonderform. Vielmehr wird so dem Umstand Rechnung getragen, dass es – selbstverständlich – auch den Portugiesen im Ausland möglich ist, ein Testament zu errichten, also insbes...mehr

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Niederlande / 3. Das Europäische Nachlasszeugnis

Rz. 8 Mit der EuErbVO wurde das Europäische Nachlasszeugnis eingeführt, das zur Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird. Ausstellungsbehörde in den Niederlanden ist ein Notar mit Standort in den Niederlanden (Art. 64 EuErbVO i.V.m. Art. 8 niederländisches Ausführungsgesetz Verordnung Erbrecht). Rz. 9 Entscheidungen, die der Notar getroffen hat, können von e...mehr

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Tschechien / b) Notarielles Testament und notarielle Urkunden über Nachlassverwaltung

Rz. 85 Unmittelbar nach der Beurkundung ist die Urschrift der Urkunde in einen Stahlschrank oder Tresor einzuschließen (§ 98 Abs. 2 NotO i.V.m. § 19 Abs. 2 DNotO). Die Beurkundung ist der Notarkammer zu melden. Dies geschieht durch direkte elektronische Eintragung durch den Notar in das Verzeichnis.[19] Über die elektronische Eintragung in das Register fertigt der Notar eine...mehr

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§ 11 Handels- und Gesellsch... / II. Registergericht

Rz. 20 Zuständig zur Führung des Handelsregisters sind die Amtsgerichte, bei denen die Unterlagen jedoch nur noch elektronisch eingereicht werden. Für die Anmeldungen zum Handelsregister muss ein Notar eingeschaltet werden. Dieser führt die Anmeldung beim Handelsregister aus. Der Notar hat die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister jedoch elektronisch in öffentlich ...mehr

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Estland / 1. Testamentsvollstreckung

Rz. 33 Die Testamentsvollstreckung[23] erfolgt durch einen oder mehrere Erben oder, wenn sich aus dem Testament oder den gegebenen Umständen ergibt, dass dafür ein Testamentsvollstrecker nötig ist (wenn z.B. Gegenstände der Erbschaft verkauft oder verteilt oder die Erbschaft verwaltet und später ausbezahlt werden soll), durch einen oder mehrere vom Erblasser ernannte oder vo...mehr

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Ungarn / c) Wiederholung des Nachlassverfahrens

Rz. 305 Gegen den das Nachlassverfahren in der Sache beendigenden rechtskräftigen Beschluss (z.B. Nachlassübergabebeschluss) kann ein Antrag auf Wiederholung des Nachlassverfahrens[232] gestellt werden, wenn der Erbe sich auf eine Tatsache beruft, die im Nachlassverfahren nicht berücksichtigt wurde (Novum), vorausgesetzt, dass diese Tatsache – im Falle ihrer Berücksichtigung...mehr

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Weißrussland (Republik Bela... / IV. Nachlassschutz und Nachlassverwaltung

Rz. 37 Das ZGB RB sieht diverse Möglichkeiten zum Schutz und zur (treuhänderischen) Verwaltung des Nachlasses in den Art. 1066–1068 ZGB vor. Rz. 38 Demnach leitet der am Ort des Erbfalles zuständige Notar auf Antrag eines oder mehrerer Erben, des Testamentsvollstreckers, eines örtlichen Staatsverwaltungsorgans oder anderer im Interesse der Nachlasserhaltung agierenden Persone...mehr

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Portugal1 In der 1. und 2. ... / b) Inventarisierungsverfahren

Rz. 185 Auf Antrag eines Berechtigten oder der Staatsanwaltschaft im Sinne des Vertreters des öffentlichen Interesses kann die Beendigung der Erbengemeinschaft zum Zwecke der Erbteilung oder zur Nachlassliquidation herbeigeführt werden (Art. 4, 5). Die Eröffnung des Inventarverfahrens wird zunächst allen Berechtigten im Wege der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses bekannt g...mehr

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§ 4 Nachlassbezogene Verfüg... / III. Formwirksamkeit des Verzichtsvertrages

Rz. 76 Da der Erb- und Pflichtteilsverzicht als "Vereinbarung, die Rechte am künftigen Nachlass einer oder mehrere an dieser Vereinbarung beteiligter Personen entzieht", gem. Art. 3 Abs. 1 lit. b EuErbVO als "Erbvertrag" i.S.d. EuErbVO zu qualifizieren ist, ergibt sich das auf die Formwirksamkeit anwendbare Recht aus Art. 27 EuErbVO mit den zahlreichen Anknüpfungsalternative...mehr

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Russische Föderation / III. Annahme der Erbschaft

Rz. 68 Gemäß Art. 1152 ZGB muss ein Erbe die Erbschaft annehmen. Lediglich der russische Staat bedarf zur Annahme der Erbschaft keiner Annahmeerklärung. Die Annahme der Erbschaft stellt ein einseitiges Rechtsgeschäft dar, so dass die Annahme die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit des Erben voraussetzt. Daher können Minderjährige nur mit Zustimmung oder vertreten durch ihre Elt...mehr

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Portugal1 In der 1. und 2. ... / I. Meldung des Erbfalls

Rz. 133 Das Erbverfahren beginnt mit dem Versterben des Erblassers. Wird der Tod einer Person festgestellt, ist dies innerhalb von 48 Stunden dem Personenstandsregister mitzuteilen (Art. 192 Código do Registo Civil). Fällt der Todeszeitpunkt auf einen Freitag oder Samstag, beginnt die Mitteilungsfrist am ersten darauffolgenden Werktag. Rz. 134 Die folgenden Personen sind in d...mehr

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Tschechien / c) Sonstige Testamente

Rz. 86 Auch nicht notariell errichtete Testamente können bei jedem Notar in notarielle Verwahrung gegeben werden (§ 81 Abs. 1 Buchst. a), §§ 82 ff. NotO). Die Hinterlegung kann durch den Erblasser persönlich, durch dessen Vertreter oder auf dem Postweg erfolgen. Der Notar fertigt über die Annahme ein Protokoll an, das die in §§ 82 Abs. 1 und 83 Abs. 1 NotO vorgeschriebenen A...mehr

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Belgien / 8. Teilung, Auseinandersetzung (Art. 815 ff. ZGB und Art. 1205 ff. GGB) und Zurückführung (Art. 843 ff. ZGB)

Rz. 128 Gemäß Art. 815 ZGB kann niemand gezwungen werden, in ungeteilter Rechtsgemeinschaft zu bleiben, und die Teilung kann jederzeit gefordert werden, ungeachtet jeglicher anderslautender Verbote und Verträge. Man kann jedoch vereinbaren, dass die Teilung während einer begrenzten Frist ausgesetzt bleiben soll; diese Übereinkunft kann nicht über fünf Jahre verbindlich sein;...mehr

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Weißrussland (Republik Bela... / 3. Form

Rz. 26 Der Erblasser kann ein Testament durch eine von ihm geschriebene, eigenhändig unterschriebene und notariell beglaubigte Erklärung errichten, Art. 1044 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 ZGB RB. Auch kann ein öffentliches Testament vor einem Zeugen zur Niederschrift bei einem Notar errichtet werden, Art. 1045 Abs. 1 S. 1 ZGB RB. Rz. 27 Eine weitere Möglichkeit der Hinterlegung ei...mehr

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Moldawien / E. Nachlassabwicklung

Rz. 13 Der Anfall der Erbschaft erfolgt nicht ipso iure, sondern erst aufgrund Annahme durch den Erben (Art. 1516 Abs. 1 ZGB). Die Frist für die Annahme beträgt sechs Monate (Art. 1517 ZGB). Die Annahme kann ausdrücklich durch schriftliche Erklärung gegenüber dem am Wohnsitz des Erblassers amtierenden Notar oder schlüssig, z.B. durch Inbesitznahme des Nachlasses, erfolgen (A...mehr

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Ungarn / b) Nachlassklage

Rz. 304 Wird der Nachlass mit vorläufiger Wirkung übergeben, so ist die Nachlassklage[230] beim Kreisgericht zu erheben, und zwar innerhalb von 30 Tagen, gerechnet ab dem Tag, an dem der Nachlassübergabebeschluss mit vorläufiger Wirkung rechtskräftig geworden ist. Die Einleitung des Rechtsstreits ist spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Ablauf der Klagefrist beim Notar nach...mehr

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Dänemark / IX. Testamentsregister

Rz. 120 Im Zentralregister für Testamente (centralregistret for testamenter) werden alle vor dem Notar in Dänemark errichteten Testamente registriert. Das Register ist EDV-gestützt. Die Registrierung ist als solche nicht kostenpflichtig. Es wird vielmehr im Rahmen der Errichtung eines Testaments vor dem Notar als Notariatsgeschäft eine Gerichtsgebühr fällig, die zurzeit 300 ...mehr

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Island / 2. Nottestament

Rz. 21 Bei plötzlicher schwerer Krankheit des Testators oder wenn sich der Testator in ernster Gefahr befindet, kann ein Testament auch mündlich vor zwei Zeugen oder einem Notar errichtet werden. Die Zeugen bzw. der Notar müssen so schnell wie möglich eine Niederschrift verfassen und unterschreiben. Soweit möglich, sollen die Formvorschriften für ein ordentliches Testament b...mehr

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Russische Föderation / II. Zuständigkeit für das Nachlassverfahren

Rz. 66 Zuständig für das Nachlassverfahren ist nicht, wie in Deutschland, ein Gericht, sondern der örtlich zuständige Notar. Hierbei bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort des Erbfalls, welcher sich grundsätzlich nach dem letzten Wohnsitz des Erblassers richtet (vgl. Art. 1115 S. 1 ZGB). Sofern der letzte Wohnort eines Erblassers, der Eigentum in der Russische...mehr

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Russische Föderation / VI. Erbscheinserteilung

Rz. 85 Nach Annahme der Erbschaft erteilt der zuständige Notar gem. Art. 1162 ZGB einen oder mehrere Erbscheine. Die Erteilung eines gemeinsamen Erbscheins für alle Erben ist auf Antrag möglich. Sofern später weitere Erbstücke entdeckt werden, die von dem Erbschein nicht abgedeckt werden, können weitere Erbscheine diesbezüglich erteilt werden. Grundsätzlich werden Erbscheine...mehr

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Ungarn / f) Aufgaben der Gemeindeverwaltung im Zusammenhang mit der Prüfung der internationalen Zuständigkeit

Rz. 251 Zur Prüfung der internationalen Zuständigkeit für das Nachlassverfahren kommt es erst im notariellen Verfahrensabschnitt. Die Gemeindeverwaltung hat aber die Aufgabe, die zuständigkeitsrelevanten Umstände des Falles zu klären. Die Gemeindeverwaltung muss insbesondere diejenigen Tatsachen ermitteln, anhand derer der Notar im zweiten Verfahrensabschnitt nach Ermessen e...mehr

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Rumänien / 2. Inventar

Rz. 65 Der Notar erstellt, soweit dies von den Erben oder einem Nachlassgläubiger oder einer anderen betroffenen Person beantragt wird, ein Nachlassinventar (Art. 1115 CCN). Rz. 66 Nach erfolgreicher Beendigung des Erbenermittlungs- und Verteilungsverfahrens stellt der Notar einen Erbschein aus (Art. 1132 CCN). Der Erbschein enthält Angaben zum Nachlass, zur Anzahl der Erben ...mehr

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Katalonien / b) Testamentsformen im Einzelnen

Rz. 33 Es existieren zwei Formen von Testamenten: das notarielle und das eigenhändig errichtete. Rz. 34 Notarielle Testamente können öffentlich ("offenes Testament") oder vom Testierenden errichtet und in amtliche Verwahrung gegeben sein ("geschlossenes Testament"). In beiden Fällen sind keine Zeugen erforderlich, es sei denn, der Testierende leidet unter sensorischen Einschr...mehr

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Portugal1 In der 1. und 2. ... / V. Anerkennung deutscher Erbscheine und Testamentsvollstreckerzeugnisse

Rz. 174 Deutsche Erbscheine und Testamentsvollstreckerzeugnisse bedürfen zur Anerkennung in Portugal der Apostille nach dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5.10.1961.[110] Die Urkunde ist für die Verwendung im portugiesischen Rechtskreis zu übersetzen. Die Anerkennung der Übersetzung kann durch Anwälte, Notare o...mehr

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Katalonien / 1. Rechtssystematik, Voraussetzungen und Wirkungen

Rz. 78 Das katalanische System der Erbannahme ist anders als das deutsche, was gewöhnlich zu Problemen und Fehlern in der internationalen Praxis führt. In Katalonien muss der Erbe die Erbschaft ausdrücklich oder stillschweigend annehmen oder ausschlagen. Eine Frist hierzu besteht nicht (Art. 461–12.1 CCCat).[24] Es existiert keine automatische Annahme der Erbschaft durch den...mehr

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Russische Föderation / II. Grundsätze der Testamentserrichtung

Rz. 28 Gemäß Art. 1118 ZGB muss das Testament höchstpersönlich errichtet werden; eine Vertretung ist grundsätzlich nicht zulässig. Seit 1.7.2019 ist die Errichtung gemeinschaftlicher Testamente (siehe Rdn 40) zulässig. Rz. 29 Weiterhin ist das Testamten grundsätzlich eigenhändig zu unterschreiben. Art. 1125 Abs. 3 ZGB sieht lediglich in den Fällen, in denen der Erblasser aufg...mehr

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§ 8 Sachenrecht / 1. Eigentumserwerb vom Berechtigten

Rz. 23 Gemäß § 873 Abs. 1 BGB ist zu dem Eigentumserwerb an einem Grundstück zweierlei erforderlich: die Einigung (sog. Auflassung ) der Vertragspartner über den Rechtsübergang sowie die Eintragung des Rechtsübergangs im Grundbuch. Die Auflassung muss dabei gem. § 925 Abs. 1 BGB in Anwesenheit eines Notars erklärt werden. Genau genommen braucht sie also nicht notariell beurku...mehr

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Litauen / A. Internationales Erbrecht

Rz. 1 Durch die Vereinheitlichung des Internationalen Erbrechts mit der seit dem 17.8.2015 geltenden Verordnung (EU) Nr. 650/2012 vom Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses[1] (nachfolgend EuErbVO) entfa...mehr

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Belgien / a) Formvorschriften

Rz. 61 Da Erbverträge grundsätzlich verboten bleiben, unterliegen die hiernach aufgelisteten zugelassenen Erbverträge strikte Formvorschriften, von denen nicht abgewichen werden kann, auch nicht mit der Zustimmung aller beteiligten Parteien. Diese Formvorschriften gehen aus Art. 1100/5 ZGB hervor:mehr

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Bosnien und Herzegowina / b) Testamentsformen

Rz. 54 Bezüglich der Form unterscheidet das bosnisch-herzegowinische Recht zwischen ordentlichen und außerordentlichen Testamenten sowie zwischen privaten und öffentlichen Testamenten. Rz. 55 Das eigenhändige Testament (holographe Testament) ist nur unter der Voraussetzung, dass es vollständig durch eigene Hand des Erblassers geschrieben und unterschrieben worden ist, gültig....mehr

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Luxemburg / 2. Verfahren

Rz. 151 Das Verfahren der Nachlassabwicklung setzt sich aus folgenden Schritten zusammen:[69] Rz. 152 Auf Antrag der Erben oder Verwandten des Erblassers ist bei Feststellung seines Todes durch den Standesbeamten eine Sterbeurkunde auszustellen, Art. 78 Cciv. Sie enthält Ort, Tag und Stunde des Ablebens, Vor- und Zunamen des Verstorbenen, seinen letzten Wohnort und Beruf. Übe...mehr

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Russische Föderation / V. Testamentsvollstreckung

Rz. 54 Grundsätzlich sind die Erben dazu berufen, den letzten Willen des Erblassers zu erfüllen. Der Erblasser kann jedoch gem. Art. 1134 ZGB einen Testamentsvollstrecker einsetzten, der für die ordnungsgemäße Erfüllung des letzten Willens Sorge tragen soll. Dabei kann der Testamentsvollstrecker auch gleichzeitig Erbe sein. Der Erblasser kann aber auch einen unabhängigen Dri...mehr

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Tschechien / V. Anerkennung deutscher Erbscheine

Rz. 156 Entscheidungen ausländischer Justizorgane in Erbsachen, die in dem Staat erlassen werden, in der der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder dessen Staatsbürger er war, werden grundsätzlich ohne weiteres anerkannt. Die Anerkennung erfolgt nach jetziger Rechtslage auch bei Immobilien, da die ursprüngliche ausschließliche Zuständigkeit tschechischer Gericht...mehr

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Polen / 3. Testamentsregister

Rz. 48 In Polen gibt es kein staatliches oder öffentliches Testamentsregister. Rz. 49 Vor einigen Jahren hat die Landesnotarkammer ein Testamentsregister eingeführt. Dieses Register hat allerdings Privatcharakter, die Registrierung eines Testaments ist freiwillig. Zugang zu den Registerdaten hat nur der Erblasser, nach seinem Tod auch jeder, der bei einem Notar mit einer Ster...mehr

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Griechenland / 3. Außerordentliche Testamentsformen

Rz. 52 Dies sind die Seetestamente (Art. 1749 grZGB), Nottestamente bei Absperrung (Art. 1757 grZGB) und die Militärtestamente (Art. 1753 grZGB). Rz. 53 Gemeinschaftliche Testamente in jeder Form werden vom griechischen Recht als nicht wirksam erklärt (Art. 1717 grZGB). Rz. 54 Der Notar, der ein Testament verwahrt, hat unverzüglich, sobald er von dem Tode des Erblassers Kenntn...mehr

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Russische Föderation / 3. Gleichgestellte Testamente

Rz. 34 Gemäß Art. 1127 ZGB stehen notariell beurkundeten Testamenten gleich:mehr

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Niederlande / III. Erbschein; Testamentsregister

Rz. 138 Nach dem Tod des Erblassers erstellt der Notar oft den sog. verklaring van erfrecht (Erbschein). Darin wird festgelegt, wer die Erben des Erblassers sind und wer der Testamentsvollstrecker ist. Dem Notar obliegt eine Untersuchungspflicht. Er wird die Familie des Erblassers befragen und Auszüge beim Standesamt beantragen. Ebenfalls wird geprüft, ob der Erblasser ein T...mehr

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Belgien / 12. Versiegelung (Art. 819 ff. ZGB und Art. 1148 ff. GGB)

Rz. 144 Folgende Personen können die Versiegelung der zum Nachlass gehörenden Gegenstände fordern, sofern sie ein ernsthaftes Interesse geltend machen können:mehr

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Litauen / V. Änderung, Ergänzung und Widerruf des Testaments

Rz. 53 Der Erblasser hat grundsätzlich das Recht, sein Testament jeder Zeit zu ändern, zu ergänzen und zu widerrufen. Eine Ausnahme stellt das gemeinschaftliche Testament dar, welches ein Erblasser nur widerrufen kann. Änderungen und Ergänzungen sind dort nicht möglich. Rz. 54 Das Testament kann durch eine neue letztwillige Verfügung des Erblassers geändert bzw. ergänzt werde...mehr

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Island / 1. Ordentliches Testament

Rz. 17 Testierfähig ist man ab dem Alter von 18 Jahren oder wenn man verheiratet ist, vorausgesetzt, man ist geistig in der Lage, derartige Verfügungen vernünftig zu treffen (Art. 34 ErbG). Ein Ehegatte, der nach dem Tod des Partners die Gütergemeinschaft fortgesetzt hat (siehe Rdn 13 ff.), darf nur über seinen Anteil am Gesamtgut testamentarisch verfügen (Art. 20 ErbG). Rz....mehr

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Belgien / 14. Gewisse Immobilienverkäufe (Art. 1186 ff. GGB) und Mobilienverkäufe (Art. 1194 ff. GGB)

Rz. 150 Die Art. 1186 ff. GGB regeln das Verkaufsverfahren in Bezug auf Immobilien, die zu herrenlosen Nachlässen, unter Vorbehalt der Inventarerrichtung angenommenen Nachlässen, zu Nachlässen, an denen minderjährige oder andere geschäftsunfähige Erben oder zu Nachlässen von vermutlich verschollenen Personen gehören. Diese Immobilienverkäufe bedürfen einer besonderen gericht...mehr

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Schweiz / d) Zentrales Testamentsregister (ZTR)

Rz. 92 Der Schweizerische Notarenverband (SNV) betreibt auf privater Basis ein Zentrales Register für Verfügungen von Todes wegen. In diesem Register können Erbverträge, Testamente und Eheverträge zur Registrierung angemeldet werden, sofern sie bei einem Notar oder einer Amtsstelle in der Schweiz deponiert sind. Unter dieser Voraussetzung ist auch die Registrierung von im Au...mehr

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Litauen / I. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Rz. 62 Für den Eintritt der Erbfolge muss der Erbe gem. Art. 5.50 lit. BGB die Erbschaft annehmen. Eine teilweise Annahme oder eine Annahme, die Bedingungen oder Ausnahmen unterliegt, ist nach Art. 5.50.1 lit. BGB nicht möglich. Der Erbe ist berechtigt, zur Annahme bzw. Ausschlagung eine Person zu bevollmächtigen oder einen Vertretungsvertrag abzuschließen. Rz. 63 Die Annahme...mehr

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Lettland / III. Erbschein

Rz. 56 Der Erbschein ist eine öffentliche Urkunde, die das Recht auf die Erbschaft bestätigt. Der Erbschein wird auf schriftlichen Antrag vom Notar sowohl für die testamentarischen als auch für die gesetzlichen Erben erstellt. Rz. 57 Ausstellungsvoraussetzung ist neben dem Antrag die Vorlage der Sterbeurkunde sowie die Bescheinigung über den letzten Wohnsitz des Erblassers un...mehr

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Ungarn / 5. Ausschlagung der Erbschaft

Rz. 153 Die Ausschlagung der Erbschaft[134] stellt einen Verzicht auf die Erbschaft nach dem Erbfall durch einseitige Erklärung des Erben dar. Der ausschlagende Erbe ist so anzusehen, als sei er aus der Erbfolge weggefallen. Im heutigen Ungarn ist angesichts zahlreicher überschuldeter Nachlässe die Ausübung des Ausschlagungsrechts nicht selten, so dass dann der Fiskus erbt. ...mehr

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Ungarn / 2. Der Erbschein

Rz. 300 Ebenso wie das deutsche Recht kennt auch das ungarische Recht das Rechtsinstitut des Erbscheins.[227] Der Erbschein[228] kann vom Notar zum Nachweis der Erbeneigenschaft erteilt werden. Der Erbschein enthält Angaben über die Person des Erben, die Bezeichnung des Berufungsgrundes und des ideellen Anteils der Nachlassbeteiligung. Der häufigste Fall der Erteilung eines ...mehr

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Ungarn / b) Übergabe des Nachlasses mit voller bzw. mit vorläufiger Wirkung

Rz. 289 Der Notar kann den Nachlass mit voller oder mit vorläufiger Wirkung übergeben. Die Nachlassübergabe erfolgt mit voller Wirkung, wenn der Übergabe kein gesetzliches Hindernis entgegensteht und es unter den Erben keinen Erbstreit gibt bzw. es keinen Streit zwischen den Nachlassgläubigern und den Erben gibt. Rz. 290 In allen anderen Fällen (d.h. wenn die Voraussetzungen ...mehr

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Österreich / d) Aufbewahrungsort

Rz. 73 Das eigenhändige Testament kann bei den Personaldokumenten aufbewahrt werden, es kann aber auch gegen eine geringe Gebühr bei einem Notar oder Rechtsanwalt hinterlegt werden. Zu empfehlen ist in jedem Fall die Registrierung des Testaments im Testamentsregister der Österreichischen Notariatskammer oder der österreichischen Rechtsanwälte. Die Registrierung übernimmt der...mehr

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Bulgarien / 5. Widerruf des Testaments

Rz. 38 Der Erblasser kann den Widerruf eines Testaments entweder durch eine notariell beurkundete Willenserklärung oder durch ein neues Testament bewirken. Erforderlich ist eine ausdrückliche Äußerung des Aufhebungswillens. Sollte sie ausbleiben, wird angenommen, dass ein späteres Testament das ältere nur im Hinblick auf diejenigen Verfügungen abändert, die mit den Verfügung...mehr