Rz. 37

Das ZGB RB sieht diverse Möglichkeiten zum Schutz und zur (treuhänderischen) Verwaltung des Nachlasses in den Art. 10661068 ZGB vor.

 

Rz. 38

Demnach leitet der am Ort des Erbfalles zuständige Notar auf Antrag eines oder mehrerer Erben, des Testamentsvollstreckers, eines örtlichen Staatsverwaltungsorgans oder anderer im Interesse der Nachlasserhaltung agierenden Personen Maßnahmen zur Nachlasssicherung ein, Art. 1066 Abs. 1, 2 ZGB. Der Notar kann ein Nachlassbestandsverzeichnis erstellen und hierzu Auskünfte bei Banken sowie anderen Finanzinstitutionen auch unter Einschaltung weiterer Justizorgane einholen, Art. 1066 Abs. 3 S. 1, Abs. 6, 1067 Abs. 1 ZGB und ein Verwahrungsverhältnis über das ermittelte Vermögen begründen bzw. über den diplomatischen Dienst begründen lassen, Art. 1067 Abs. 2 ZGB. Die angefragten Informationen sind de lege lata streng vertraulich zu behandeln und nur gegenüber Erben und Testamentsvollstrecker zu offenbaren, Art. 1066 Abs. 3 S. 2 ZGB.

 

Rz. 39

Sofern dem Nachlass Vermögenswerte angehören, welche nicht nur gesichert, sondern auch verwaltet werden müssen (z.B. Unternehmen, Gesellschaftsanteile, Wertpapiere, sonstige ausschließliche Rechte, wie etwa Marken- und Urheberrechte, oder kommerzielle Teile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts), so hat der Notar kraft Gesetzes einen Treuhandverwaltungsvertrag gem. Art. 909 ZGB abzuschließen, Art. 1068 Abs. 1 ZGB.

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