(1) Die Rechte und Pflichten der Bürger in den zivilrechtlichen Beziehungen werden durch die sozialistischen gesellschaftlichen Verhältnisse bestimmt, die auf der politischen Macht der Arbeiterklasse, dem sozialistischen Eigentum an den Produktionsmitteln und der Leitung und Planung der Volkswirtschaft durch den sozialistischen Staat beruhen.

 

(2) Jeder Bürger kann im Rahmen des Zivilrechts sozialistisches Eigentum nutzen, persönliches Eigentum; Urheberrechte sowie andere Rechte erwerben und innehaben; Verträge schließen und andere Rechtsgeschäfte vornehmen, über sein, Eigentum durch Testament verfügen und erben; er hat die damit verbundenen Pflichten verantwortungsbewußt zu erfüllen.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der § 6 Abs. 1 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1990 wurde der § 6 Abs. 1 nochmals aufgehoben.

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