Rz. 17

Testierfähig ist man ab dem Alter von 18 Jahren oder wenn man verheiratet ist, vorausgesetzt, man ist geistig in der Lage, derartige Verfügungen vernünftig zu treffen (Art. 34 ErbG). Ein Ehegatte, der nach dem Tod des Partners die Gütergemeinschaft fortgesetzt hat (siehe Rdn 13 ff.), darf nur über seinen Anteil am Gesamtgut testamentarisch verfügen (Art. 20 ErbG).

 

Rz. 18

Das Testament ist schriftlich zu errichten und von dem Testator sowie zwei Zeugen oder einem Notar zu unterschreiben (Art. 40 Abs. 1 ErbG). Die Zeugen müssen mindestens 18 Jahre alt, zuverlässig und geistig gesund sein. Nicht als Zeuge fungieren dürfen Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte in absteigender Linie sowie Geschwister (Art. 41 Abs. 1 ErbG). Ebenso ist als Zeuge ausgeschlossen, wer selbst, dessen Verwandter, Ehegatte oder Arbeitgeber ein wesentliches Interesse an der testamentarischen Verfügungen hat (Art. 41 Abs. 2 ErbG).

 

Rz. 19

Die Zeugen sollen auf dem Testament einen Vermerk darüber anbringen, dass sie als Zeugen fungiert haben, der Testator das Testament in ihrer Gegenwart unterzeichnet hat und dass ihnen bewusst war, dass es sich um ein Testament handelt. Das Testament soll außerdem einen Vermerk über die Testierfähigkeit des Testators enthalten, sowie gegebenenfalls weitere relevante Informationen. Das Testament muss von den Zeugen unterschrieben werden. Auch sollen sie Datum, Ort und Uhrzeit der Testamentserrichtung sowie ihre Adresse vermerken (Art. 42 ErbG).

In derselben Art und Weise kann ein Testament auch vor einem Notar errichtet werden (Art. 43 ErbG).

 

Rz. 20

Entspricht die Testamentserrichtung nicht den Formvorschriften und will ein Erbe das Testament für nichtig erklären lassen, so müssen sich diejenigen Erben, die sich auf die testamentarischen Verfügungen berufen, die Gültigkeit des Testaments nachweisen (Art. 45 ErbG). Entspricht die Testamentserrichtung den Formvorschriften, so gilt das Testament gem. Art. 46 ErbG als gültig, es sei denn, es wird das Gegenteil bewiesen.

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