Rz. 85

Nach Annahme der Erbschaft erteilt der zuständige Notar gem. Art. 1162 ZGB einen oder mehrere Erbscheine. Die Erteilung eines gemeinsamen Erbscheins für alle Erben ist auf Antrag möglich. Sofern später weitere Erbstücke entdeckt werden, die von dem Erbschein nicht abgedeckt werden, können weitere Erbscheine diesbezüglich erteilt werden. Grundsätzlich werden Erbscheine erst nach Ablauf der Sechsmonatsfrist erteilt, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass alle potenziellen Erben sich bei dem Notar gemeldet haben.

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